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Welche Rechte haben wir bei unserer Behandlung? Dr. Anette Oberhauser in der SHG Schwabach Typ 1

Rechtsanwältin Dr. Anette Oberhauser, neuestes bayerisches Mitglied im Rechtsberatungsnetz "Zucker im Blut - Recht im Leben" konnte unmittelbar vor ihrem Start im Rechtsberatungsnetz zu einer Vortragsveranstaltung in der <link>Selbsthilfegruppe für Typ 1-Diabetiker, Schwabach, gewonnen werden.

 

Klaus Walter, Vorsitzender, und das gesamte Führungsteam der Selbsthilfegruppe freuten sich sehr, Frau Dr. jur. Anette Oberhauser als hochkompetente Anwältin begrüßen zu können. Frau Dr. Oberhauser ist Fachanwältin für Medizinrecht und leitet in Nürnberg eine Kanzlei mit acht Mitarbeitern. Als besonderer Glücksfall für uns Betroffene ist es zu werten, dass Frau Dr. Oberhauser selbst mit einem Mann verheiratet ist, der an Diabetes Typ 1 erkrankt ist. Darüber hinaus ist sie selbst stark seheingeschränkt und kennt somit die Problematik einer Behinderung aus nächster Nähe und eigener Betroffenheit.

 

Ihr Thema für diesen Abend war "Welche Rechte haben wir bei unserer Behandlung?"

 

Der Einstieg ins Thema erfolgte über die Schwerbehinderung in Form des "Grad(es) der Behinderung" (GdB), der abhängig ist von der persönlichen Beeinträchtigung durch die Erkrankung in Verbindung mit der angewandten Therapie: Wer keine Medikamente nimmt, die etwas bewirken können, kann auch nicht sonderlich in seiner Lebensführung "behindert" sein (außer, es sind bereits erhebliche Folgeschäden eingetreten) - wer häufig Insulin zu spritzen hat, kann mehrfach täglich eingeschränkt und eingeengt sein, was eine umfassendere "Behinderung" darstellen kann.

 

Ein weiterer Erörterungspunkt war die "Offenbarungspflicht" eines Menschen mit Diabetes, wenn es um die Bewerbung für eine Arbeitsstelle geht. Dies ist häufig eine "Gewissensentscheidung", da es keine eindeutige Aussage genereller Art gibt, dass und ob ein vom Diabetes betroffener Mensch seine Erkrankung/Disposition anzugeben habe. Sofern eine anerkannte Schwerbehinderung (= ein festgesetzter GdB ab 50) besteht, ist es jedoch ratsam, dies bekanntzugeben, da ja der Arbeitnehmer einige Schutzrechte genießt und der Arbeitgeber auch besondere Fürsorgepflichten gegen betroffene Arbeitnehmer erfüllen muss. Diese gehen unter, wenn der Arbeitnehmer sich nicht "offenbart". Dort, wo keine Schwerbehinderung vorliegt und der Betroffenen sich eigenverantwortlich im Umgang mit der Erkrankung verhält, braucht er grundsätzlich sich auch nicht zu offenbaren.

 

Es wurde intensiv über Arbeitsverhältnisse von Menschen mit Behinderung und deren Besonderheiten diskutiert, so dass eine Vertiefung des benannten Themas nicht erfolgte. Da Frau Dr. Oberhauser aber eine äußerst humorvolle Persönlichkeit ist, die beidhändig Flip-Charts bemalt, und die (scheinbar) trockene Materie Juristerei so spannend darstellt, dass man gespannt lauscht und die Scheu ablegt, Fragen zu stellen, zu beantworten und dadurch mitzuarbeiten, hat die Gruppe sich vorgenommen, sie wieder einzuladen. Mit der Übergabe eines Büchergutscheins, über den sie sich sehr freute, endete dieser sehr informative Abend.

 

Klaus Walter, Leiter SHG Schwabach Typ 1