Als Patient haben Sie das Recht, Ihre vollständige Patientenakte einzusehen. Das regelt § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort heißt es wörtlich: Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. Sie können auch elekronische Abschriften (Kopien) verlangen. Die dafür entstandenen Kosten müssen Sie selbst tragen.
- Fleischlos - und doch „saugut“
- Fr1da-Studie – erste Ergebnisse 36.000 Kinder auf untersucht - 105 Kinder ohne Entgleisung
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