Welche Rechte hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer (AN) im Betrieb?
Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebs/Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. Das Integrationsamt wirkt ein jeder Lage des Verfahrens auf gütliche Einigung hin.
Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich aufgrund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen. Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt. Der Bundesagentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.
Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zuteilung erklären. Wird innerhalb der Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.
Diese Vorschriften gelten mit Ausnahme der gesetzlichen Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt:
Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung besteht.
Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.
Klaus Hohlweg, Sozialreferent Schwerbehinderung

