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CGM ist ab sofort Kassenleistung - Beschluss veröffentlicht!

seit 16. Juni haben wir den Tag ersehnt: A, 7. September war es soweit: Der Beschluss vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu "Real-Time-Messgeräten (rtCGM)" wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.

D.h. - CGM-Systeme mit Warnfunktion sind ab sofort unter bestimmten Voraussetzungen Kassenleistung für insulinpflichtige Diabetiker mit intensivierter Insulintherapie (ICT oder Pumpe).

Lesen Sie mir in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit!

 

Der Deutsche Diabetiker Bund veröffentlichte hierzu eine Pressemeldung mit Tipps und Hinweisen zur Antragsstellung von Sabine Westermann, Rechtsanwältin im Rechtberatungsnetz  – zusammen mit Dieter Möhler hat sie als Patientenvertreter im G-BA für diesen Ausgang gekämpft:

 

„Wir freuen uns sehr und sehen uns in unserer jahrelangen Arbeit bestätigt!“. Die Patientenvertreter des DDB haben seit Einleitung des Bewertungsverfahrens zur CGM im Jahr 2011 an einer Vielzahl von Beratungen wie auch an wissenschaftlichen Erörterungen beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) teilgenommen. „Wichtig war und ist für uns, dass Diabetiker möglichst unbürokratisch die Kosten für ein CGM übernommen bekommen. Soweit uns dies möglich war, haben wir uns im Rahmen der Beratungen beim G-BA dafür eingesetzt“, betont sie.

 

Gerade aufgrund des sich zuspitzenden bürokratischen Aufwands bei der Beantragung einer Insulinpumpe, war und ist es aus Sicht des DDB wichtig, dass keine umfangreichen ärztlichen Gutachten, wie Diabetikertagebücher, erforderlich sind. Fraglich ist beispielsweise auch, wer die Kosten eines ärztlichen Gutachtens tragen soll.

 

„In der Praxis erleben wir es immer wieder, dass Diabetiker an bürokratischen Hürden im Verwaltungsverfahren scheitern. Hinzu kommt eine erhebliche Verunsicherung, beispielsweise durch Schreiben oder Anrufe von Krankenkassenmitarbeitern, in denen der Diabetiker aufgefordert wird mitzuteilen, ob er den Widerspruch aufrecht halten will oder nicht. Wir stufen diese Maßnahmen nicht nur als unzulässig, sondern auch kostenintensiv ein“, erklärt sie.

 

Hinweise zur CGM-Kostenübernahme

Aus Sicht des DDB sollten Diabetiker, die ein CGM beantragen wollen, folgende Punkte beachten:

  • Ärztliche Verordnung des Diabetologen für ein CGM mit Warnfunktion
  • Bestätigung des Diabetologen und des Patienten, dass ohne CGM das zwischen Arzt und Patient vereinbarte Therapieziel nicht erreicht werden kann
  • Anschreiben beifügen mit dem konkreten Antrag auf unbefristete CGM-Versorgung nebst Verbrauchsmaterial

„Selbstverständlich wird man abwarten müssen, wie die Kassen darauf reagieren und wie es in der Praxis läuft.“, so Westermann.

 

Der Diabetikerbund bietet Mitgliedern konkret individuelle Beratung zur Antragstellung.

 

Wichtig – wir hatten schon mehrfach darauf hingewiesen:
FGM bzw. Freestyle Libre ® ist kein CGM-System mit Warnfunktion, er fällt somit nicht unter diesen Beschluss.

Viele Kassen haben bisher abgelehnt oder verzögert mit der Begründung, der CGM-Beschluss sei noch nicht veröffentlicht. Jetzt wird es spannend, wie die Kassen zu FGM reagieren. Teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit!

 

Dies sind die Krankenkassen, die nach unserem Wissensstand Freestyle Libre® momentan erstatten: Techniker Krankenkasse, DAK Gesundheit, Audi BKK, BKK Wirtschaft & Finanzen, BIG direkt gesund, BMW BKK, Daimler BKK, Die Schwenninger und BKK Viaktiv.

 

Versicherte, deren Kasse die Kostenübernahme für Freestyle Libre® ablehnt, bleibt bei entsprechender Begründung immer der Weg, ein CGM-System zu beantragen! Wie oben schon erwähnt, bietet das Rechtsberatungsnetz Unterstützung an.

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