Gemäß dem Schreiben vom 26. Mai 2014 wurde unsere Landesschatzmeisterin aufgrund des Vorschlags der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe in Bayern (LAG) erneut in dieses wichtige Amt berufen. Damit wird die aktive Arbeit des Landesvorstands im Einsatz für seine Mitglieder in Bayern gewürdigt und gestärkt.
Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) sind Rechte und Pflichten zur Teilhabe und Rehabilitation von Behinderten am Arbeitsleben geregelt.
Erlässt die Bundesagentur für Arbeit einen Bescheid, kann dieser vom Betroffenen angefochten werden bzw. besteht Widerspruchsmöglichkeit. Ein eingereichter Widerspruch wird dann im Widerspruchsausschuss behandelt. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
Neuntes Buch – Sozialgesetzbuch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 2 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§ 120
Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt
(1) Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus
- zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind,
- zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,
- einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,
- einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,
- einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird. (Marion Köstlmeier)

