Diese Berufung zeigt wiederholt die aktive Arbeit des Landesvorstandes im Einsatz für die Mitglieder in Bayern.
Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) sind Rechte und Pflichten zur Teilhabe und Rehabilitation von Behinderten am Arbeitsleben geregelt.
Erlässt die Bundesagentur für Arbeit einen Bescheid, kann dieser vom Betroffen angefochten werden bzw. Besteht Widerspruchsmöglichkeit.
Ein eingereichter Widerspruch wird dann im Widerspruchsausschuss behandelt.
Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)
§ 120
Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt
(1) Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus
zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind,
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,
einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,
einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,
einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes beruft
die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird.

