Sozialinfo Teil 1

Welche Rechte hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer (AN) im Betrieb?

Über die Erlangung der Schwerbehinderteneigenschaften bzw. der Gleichstellung mit Schwerbehinderten wurde in der Vergangenheit bereits ausführlich informiert.

Welche Rechte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat nun der schwerbehinderte AN im Betrieb?

Grundsätzliches

Die Regelungen des SGB IX gelten für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Personen.

Grundsätzlich haben gemäß § 71 SGB IX private und öffentliche Arbeitgeber mit über 20 Beschäftigten auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Im Rahmen der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber sind gemäß § 72 SGB IX auch schwerbehinderte Menschen, die je nach Art und Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, zu beschäftigen. Darunter fallen u.a. auch solche,

  • die zur Verrichtung ihrer Tätigkeiten nicht nur vorübergehend auf eine besondere Hilfskraft angewiesen sind,
  • deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung für den Arbeitgeber mit außergewöhnlichen Aufwendungen verbunden sind,
  • die infolge ihrer Behinderung offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
  • die bei einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 infolge einer geistigen oder seelischen Behinderung oder eines Anfallsleidens betroffen sind,
  • die wegen Art und Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung haben und
  • schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Diese ist gestaffelt und beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
  • 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz und bis
  • 260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.

Die Integrationsämter fordern diese Ausgleichsabgabe bei den Arbeitgebern ein und bilden davon den Ausgleichsfonds.

Von dieser Ausgleichsabgabe werden dann die finanziellen Leistungen für die schwerbehinderten Menschen gemäß der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung bezahlt.

Klaus Hohlweg
Sozialreferent zum Thema Schwerbehinderung


Wenn Sie sich als Mitglied einloggen, können Sie den kompletten Beitrag schon jetzt im <link>internen Downloadbereich einsehen!