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DDB mit BAG im Kampf für CGM: Ist CGM ein Hilfsmittel oder eine neue Untersuchungsmethode?

Für Diabetiker hat die kontinuierliche Blutglukosemessung (CGM) viele Vorteile: CGM-Geräte messen die Glukose kontinuierlich und schlagen Alarm, wenn eine Über- oder Unterzuckerung droht.

 

Die modernen Geräte und die dafür benötigten Sensoren sind den Kassen aber zu teuer. In der Regel lehnen sie eine Kostenübernahme ab. In letzter Zeit kam es immer häufiger zu Streitfällen, die vor den Sozialgerichten landeten. Der GKV-Spitzenverband hat daher auf eine politische Entscheidung gedrängt – mit Erfolg: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gab heute bekannt, dass die CGM einer Methodenbewertung unterzogen werde, weil es sich dabei um eine neue Untersuchungsmethode handele. Für Diabetespatienten erschwert sich dadurch der Zugang zur CGM noch weiter, betont der Deutsche Diabetiker Bund (DDB).

 

Kassen lehnen CGM regelmäßig ab

 

Bis zuletzt hatte der DDB mit allen rechtlichen Mitteln versucht, die Methodenbewertung zu stoppen. „Wir haben beim G-BA gemeinsam mit der BAG Selbsthilfe und den anderen Patientenvertretern einen Antrag gestellt, das Methodenbewertungsverfahren einzustellen, da die CGM weder als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu qualifizieren ist, noch im Rahmen einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode zum Einsatz kommt“, erklärt der DDB-Bundesvorsitzende Dieter Möhler. Den Antrag, der von der gesamten Patientenvertretung im Bundesausschuss unterstützt wurde, lehnte der G-BA im Juni ab. „Wir können die Entscheidung nicht nachvollziehen“, zeigte er sich enttäuscht.

 

Verordnet ein Arzt seinem Patienten ein CGM-Gerät, erfolgt regelmäßig eine Ablehnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Begründet wird die Ablehnung damit, dass es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) handelt. Und ohne die positive Bewertung durch den G-BA sei diese nicht abrechnungsfähig. Nur in absoluten Ausnahmefällen und bei akuten Notfällen müssen die gesetzlichen Krankenkassen im ambulanten Bereich die Kosten für NUB übernehmen.

 

„Für Hilfsmittel wie die CGM trifft das aber gar nicht zu; entscheidend ist das Ziel, das mit dem Einsatz des Hilfsmittels verfolgt wird: Mit der CGM als auch der herkömmlichen Blutzuckermessung soll eine möglichst normnahe Stoffwechsellage erreicht werden“, erklärt Rechtsanwalt Möhler. „So hat es auch das Sozialgericht Detmold in seinem ersten Urteil zur kontinuierlichen Glukosemessung vom Dezember 2010 begründet. Und die Kasse musste für Gerät und Sensoren bezahlen.“ Als Grund für die Antragsablehnung sieht Möhler „die Angst des G-BA vor erheblichen Kostenbelastungen, die gar nicht gegeben seien". Er geht von lediglich 50.000 CGM-Anwendern in ganz Deutschland aus. Darüber hinaus käme es sogar zu Kosteneinsparungen durch wegfallende Blutzuckermessungen, Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte und Arbeitsunfähigkeit. Mit der CGM könnten Diabetiker erstmals rechtzeitig ihren Stoffwechsel beeinflussen. „Die Hilfsmittel zur kontinuierlichen Glukosemessung bei Diabetes dienen auch dem elementaren Behinderungsausgleich“, so Möhler.

 

Die Berliner Rechtsanwältin Sabine Westermann vom DDB-Rechtsberatungsnetz kritisiert, dass die Methodenbewertung einzig und allein den Zweck erfülle, den Zugang zur CGM weiter zu erschweren. „Es wird zu massiven zeitlichen Verzögerungen kommen. Ich gehe davon aus, dass es bis zu fünf Jahre dauert, bis eine Entscheidung gefallen ist.“ Und wenn die Bewertung dann endlich abgeschlossen sei, „sind schon wieder ganz andere Geräte auf dem Markt“, verdeutlichte sie. „Aber auch wenn der G-BA das Verfahren eingeleitet hat, bedeutet das noch lange nicht, dass es sich bei der CGM um eine NUB handelt.“

 

Rechtsaufsichtsbeschwerde eingereicht

 

Der Deutsche Diabetiker Bund (DDB) kritisiert, dass es sich bei CGM-Geräten und -Sensoren um Hilfsmittel handelt, die keiner Methodenbewertung durch den G-BA bedürfen. Damit überschreitet der Bundesausschuss seine Zuständigkeit. Der DDB hat jetzt eine Rechtsaufsichtsbeschwerde beim Bundesgesundheitministerium eingereicht.

 

Eine Zuständigkeit des G-BA für eine Bewertung dieser Hilfsmittel ist gesetzlich nicht vorgesehen, heißt es in dem DDB-Schreiben an das Ministerium. CGM-Systeme sind weder als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) zu qualifizieren noch kommen sie im Rahmen einer NUB zum Einsatz. Das eingeleitete Methodenbewertungsverfahren ist daher einzustellen.

 

„Die Methodenbewertung wird die Versorgung von Diabetikern mit der CGM weiter erschweren“, sagt der DDB-Bundesvorsitzende Dieter Möhler. „Schon die strikte Ablehnungspraxis der gesetzlichen Krankenkassen in den letzten Jahren hatte zur Folge, dass viele Diabetiker die Hilfsmittel zur kontinuierlichen Glukosemessung aus eigener Tasche finanzieren, um langwierige gerichtliche Verfahren zu vermeiden.“

 

Sozialgerichte: CGM ist Hilfsmittel

 

Verschiedene Sozialgerichte haben die CGM-Geräte allerdings bereits als Hilfsmittel eingestuft (Aktenzeichen: SG Detmold v. 01.12.2010, S 5 KR 325/09; SG Altenburg, S 30 KR 3953/11 ER; SG Detmold v. 09.01.2012, S 3 KN 113/11 KR ER). Kurz vor dem G-BA-Beschluss im Juni verpflichtete das Sozialgericht Berlin eine Krankenkasse in einem Eilverfahren dazu, eine schwangere Diabetikerin bis zum Ende der Schwangerschaft mit einem CGM-System zu versorgen (Aktenzeichen: S 72 KR 500/12 ER v. 15.05.2012). Allein die Tatsache, dass das moderne Messsystem inzwischen beim G-BA beraten wird, spricht nicht automatisch für eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, so das Gericht.

 

Mit der Beschwerde des DDB beim BMG soll das Ministerium nun als Rechtsaufsichtsbehörde des G-BA eingreifen. Unterstützung erhält der Deutsche Diabetiker Bund von der BAG Selbsthilfe, unter deren Dach 115 Organisationen behinderter und chronisch kranker Menschen zusammengefasst sind, darunter auch der DDB. Die BAG Selbsthilfe sei „ebenfalls der Auffassung, dass die kontinuierliche Glukosemessung nicht als Methode, sondern als Hilfsmittel im engeren Sinne zu qualifizieren ist“, erklärt deren Bundesgeschäftsführer Dr. Martin Danner in einem Brief an das Gesundheitsministerium.

 

Rechtsberatungsnetz unterstützt

 

Die Vereinigung der Selbsthilfeverbände als auch der DDB machen darauf aufmerksam, dass CGM-Geräte für eine Vielzahl von Diabetikern wie für schwangere Diabetespatientinnen oder für Diabetiker mit starken Blutzuckerschwankungen ein unverzichtbares Hilfsmittel darstellen. Nur so können sie eine normnahe Einstellung erzielen. „Die CGM ist elementarer Behinderungsausgleich“, ergänzt Möhler.

 

Wenn Sie Fragen zur Erstattung von CGM-Geräten durch die Krankenkassen haben, können Sie sich gerne an das DDB-Rechtsberatungsnetz wenden. (Pressemeldungen DDB)