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News zur kontinuierlichen Glukose-Messung

Sozialgerichte verwerfen die Einordnung der CGM als neue Untersuchungsmethode.

Das Sozialgericht Stuttgart ist der Auffassung, die kontinuierliche Glukosemessung (CGM) sei nicht als neue Untersuchungsmethode einzuordnen. Nach Auffassung des Gerichts (Aktenzeichen: SG Stuttgart v. 13.11.13, S 23 KR 6965/11) besteht damit kein Verbot, Menschen mit Diabetes in der vertragsärztlichen Versorgung mit diesen Hilfsmitteln auszustatten.

CGM ist zusätzliche Messmethode

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bereits im Juni 2012 die CGM als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode eingestuft und eine Nutzenbewertung veranlasst. Der Deutsche Diabetiker Bund (DDB) kritisierte seinerzeit, dass es sich bei CGM-Geräten und -Sensoren um Hilfsmittel handelt, die keiner Methodenbewertung durch den G-BA bedürfen. CGM-Systeme sind daher weder als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) zu qualifizieren noch kommen sie im Rahmen einer NUB zum Einsatz, erklärte der DDB.

Ähnlich sieht es das Gericht: CGM sei ein Hilfsmittel, das im Rahmen herkömmlicher ärztlicher Behandlungsmethoden eingesetzt werden soll, so dass der spezielle Zuständigkeitsbereich der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für den Gemeinsamen Bundesausschuss gar nicht gegeben sei. Durch die CGM erfolge weder eine Änderung der Behandlungsmethode noch des Therapiekonzepts. Es werde lediglich eine andere bzw. zusätzliche Messmethode zur Verfügung gestellt. Auf das übergeordnete Therapiekonzept des Arztes werde selbst nicht eingewirkt. Ein Unterschied zur herkömmlichen Blutzuckermessung ist für das Gericht nicht erkennbar.

Die vollständige Pressemitteilung des DDB-Bundesverbands inkl. der Stellungnahme des Bundesvorsitzenden Dieter Möhler, der wir uns auf der ganzen Linie anschließen, lesen Sie auf der <link http: www.diabetikerbund.de presse sozialgerichte-verwerfen-einordnung-cgm-als-neue-untersuchungsmethode>Homepage des Bundesverbands.