Berichte

Wunsch- und Wahlrecht bei Reha

§ 9, Absatz 1, Satz 1, SGB IX: „Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.“

 

Das heißt nicht anderes, als dass Sie ein Wunsch- und Wahlrecht haben, wenn Sie eine Reha benötigen. Wichtig ist, dass Sie und Ihr Arzt die Einrichtung Ihrer Wahl angeben und möglichst detailliert begründen, warum genau diese Klinik die Beste für Sie ist. Einige Kliniken bieten dafür auch Musterschreiben an. Der Kostenträger – meist die gesetzliche Renten– oder Krankenversicherung - muss Ihren Wünschen entsprechen, sofern in der gewünschten Einrichtung das medizinische Ziel gewährleistet und die Zuständigkeit des Trägers gegeben ist. (mk)