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Kontinuierliche Blutzuckermessung CGM: DDB fordert zum Umdenken bei Genehmigung auf

Bundesvorsitzender Möhler kritisiert: „Es darf nicht sein, dass zunächst ein Rechtsstreit geführt werden muss“ Ein Endgerät zum Kontinuierlichen Glukose-Monitoring (CGM) erlaubt es Patienten, rund um die Uhr aktuelle Glukose-Werte einzusehen und so frühzeitig auf eine Entgleisung des Blutzuckers oder Stoffwechsels zu reagieren. Derzeit lehnen Krankenkassen Anträge von Typ-1-Diabetikern zum Erwerb eines CGM regelmäßig ab, selbst wenn diese innovative Diabetes-Technologie zuvor vom Arzt verordnet wurde.

„Und das, obwohl diese Methode der Diabetes-Therapie wissenschaftlich anerkannt ist“, sagt <link http: www.diabetikerbund.de>DDB-Vorsitzender Dieter Möhler. Um Medikation und Therapie und deren Erfolg im Hinblick auf die Vermeidung von Folgeerkrankungen bei Diabetikern besser bewerten zu können, macht sich Möhler zugleich für ein nationales Diabetes-Register stark, in dem relevante Daten dokumentiert werden.

„Es darf nicht sein, dass Patienten zunächst einen Rechtsstreit führen müssen, um ein Gerät für eine kontinuierliche Blutzuckermessung zu bekommen. Die Argumente um zu hohe Kosten für eine CGM-Therapie bei einem Teil der rund 250.000 Typ 1 Diabetiker in Deutschland greifen ebenfalls nicht, weil mit dem Einsatz eines CGM anschließend eine Reihe von Ausgaben eingespart oder stark reduziert werden können – beispielsweise bei der Blutzuckermessung“, so DDB-Chef Möhler.

Der DDB-Chef verweist auf den Fachbeitrag des renommierten Professors und Teilhabers des „Profil Instituts für Stoffwechselforschung GmbH“ in Neuss, Prof. Dr. Lutz Heinemann, im Magazin „<link http: www.diabetologie-online.de cgm a>Diabetes, Stoffwechsel und Herz 2013/2  und unterstützt den darin geäußerten Vorschlag, „alle relevanten Argumente, Texte etc. zum Thema CGM zusammenzufassen, um damit eine Beschreibung der Ist-Situation zu erreichen“.

CGM: Behindertenausgleich

Möhler spricht sich aber weiter dafür aus, die Patientenassoziationen besser zu berücksichtigen und auch den Fachgesellschaften in der Angelegenheit im Hinblick auf deren Meinung mehr Bedeutung beizumessen. Möhler: „Bei Diabetes mellitus ist der Behinderungsausgleich herbeizuführen über eine Annäherung an normoglykämische Werte. CGM dient unter diesem Aspekt zweifelsohne dem Behinderungsausgleich. Im Hinblick auf die Verpflichtung des G-BA, die besonderen Belange chronisch Kranker zu berücksichtigen, muss dieser ebenso wie im Vorfeld das IQWiG diese Umstände auch in die Bewertung mit einbeziehen. Wenn die Politik Inklusion und Behinderungsausgleich predigt, muss die Verwaltung sie auch selbst in ihren Entscheidungen leben.“

Entscheidungen dauern viel zu lange

Der DDB-Bundesvorsitzende formuliert diesen Wunsch auch vor dem Hintergrund, dass der G-BA (oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Krankenkassen in Deutschland) die Frage der Kostenerstattung beim Einsatz der Diabetes-Technologie CGM aktuell zwar ausgiebig diskutiert, eine endgültige Entscheidung aber womöglich Jahre auf sich warten lässt. „Das dauert alles viel zu lange. Eine unmittelbare und ausreichend umfassende Versorgung der Patienten muss gewährleistet sein. Sollte für die Diabetes-Therapie ein CGM zur Annäherung an eine Normoglykämie erforderlich sein, muss das genehmigt werden.“

Der Rechtsanwalt verweist auf § 33 im Sozialgesetzbuch (SGB V), in dem es in einem Passus zur Gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem heißt: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.“

<link http: www.diabetikerbund.de seite beratungsangebote>Rechtsberatungsnetz in Anspruch nehmen


Wer bei seiner Krankenkasse dennoch auf Ablehnung stößt, dem rät DDB-Rechtsberaterin Sabine Westermann „einen Gang vor das Gericht in Erwägung zu ziehen. In verschiedenen Fällen haben Sozialgerichte Krankenkassen bereits dazu verpflichtet, Patienten mit einem kontinuierlichen Glukose-Messgerät zu versorgen“. (PM DDB)