Immer wieder erreichen uns Anfragen zur Podologischen Fußbehandlung für Diabetiker. Generell ist die gesetzliche Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet. (siehe Heilmittelrichtlinie).Der behandelnde Arzt oder Diabetologe stellt eine Verordnung z.B. über 6 x podologische Komplexbehandlungen aus. Damit geht man zu einer zugelassenen Podologin/Podologen. Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich.
Bei nicht zuzahlungsbefreiten Patienten entstehen folgende Kosten;
eine Gebühr für die Verordnung von € 10,00 und die entsprechende Rezeptgebühr pro Behandlung.
Diese Kosten - und nur diese Kosten - erkennt das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung an.
Der Besuch eines Podologen oder Fußpflegerin, letzteres wird nicht empfohlen, ohne ärztliche Verordnung und einem Ablehnungsbescheid reicht für das Finanzamt zur Anerkennung nicht aus.
Hierbei ist zu bemerken, dass jegliche Selbstmedikation nicht zur Steuerminderung führt.
Bernd Franz
Pflegedirektor
Stellv. Landesvorsitzender

