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Bernd Franz in den Landesbehindertenrat berufen

Mit dem Schreiben vom 26. Juni 2014 hat die LAG Selbsthilfe Bayern unseren Vorstandsvorsitzenden Bernd Franz als Stellvertreter für Helga Jäniche, Deutsche Rheuma-Liga, LV Bayern e.V., in den Landesbehindertenrat berufen.
In vielen Landesverbänden ist der Diabetikerbund als Vertreter von immerhin etwa 10 % der Bevölkerung schon länger und ganz selbstverständlich im Landesbehindertenrat vertreten. In Bayern wurden wir bisher übersehen bzw. nicht berücksichtigt. Nach langem Darauf-hin-Wirken wurde diese Hürde nun auch genommen.

Was ist der Landesbehindertenrat und was tut er? Das regelt Art. 19 im „Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, kurz: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG“:

Art 19 BayBGG


(1) Um die Umsetzung dieses Gesetzes und die Verwirklichung der in Art. 1 Abs.3 (s. unten) genannten Ziele zu fördern, wird ein Landesbehindertenrat gegründet. Er wird von der Staatsregierung in geeigneter Weise zu Fragen der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik in Bayern einbezogen.

(2) Der Landesbehindertenrat muss durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene repräsentieren. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten. Dem Landesbehindertenrat gehören neben dem Vorsitzenden und der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an. Den Vorsitz führt der Staatsminister für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Die Amtsperiode des Landesbehindertenrats beträgt drei Jahre. Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

(3) Die 15 weiteren Mitglieder des Landesbehindertenrats setzen sich aus Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zusammen. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden auf Vorschlag der Verbände für die Dauer der Amtsperiode des Landesbehindertenrats vom Vorsitzenden berufen. Erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. Aus wichtigem Grund können sie von ihrem Amt abberufen werden.

Art. 1 BayBGG (3)
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei gilt der Grundsatz der ganzheitlichen Betreuung und Förderung. Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung wird Rechnung getragen. Das gilt auch, soweit deren Behinderung, wie im Fall von Menschen mit seelischer Behinderung, nicht offenkundig ist.