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Update Schulbegleitung - aktuelle, positive Urteile

Im Februar verpflichtete das Sozialgericht Fulda in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren den Vogelsbergkreis, die Kosten für die Schulbegleitung im Sinne der Eingliederungshilfe für ein sechsjähriges an Diabetes erkranktes Kind zu übernehmen. Der Landkreis hatte zuvor die Leistung abgelehnt und an die Krankenkasse bzw. die Lehrer verwiesen.


Das Gericht begründete seine Entscheidung so: Die Schulassistenz diene in erster Linie nicht der Behandlung des Diabetes, sondern sie sei nötig, um dem Kind den Schulbesuch überhaupt zu ermöglichen. Sie diene auch als Lernhilfe im Umgang mit der Erkrankung und verfolge das Ziel, das Kind auf längere Sicht unabhängig von dieser Unterstützung zu machen. Gerade dies sei die Kernaufgabe der Eingliederungshilfe.

 

Der Vogelsbergkreis hatte gegen die Entscheidung beim Hessischen Landessozialgericht Beschwerde eingelegt (Az. L 4 SO 23/17 B ER). Diese wurde vom Gericht am 15.03.2017 abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Und es gibt ein zweites Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2017, L 15 SO 355/16 B ER.


Beide Entscheidungen zeigen: Es lohnt sich, für Schulbegleitung zu kämpfen, sofern sie für den Schulbesuch notwendig ist. Noch ist dazu oft der Gang vor Gericht nötig, hier können Eltern im Eilverfahren eine vorläufige, schnelle Regelung erwirken. In den meisten Fällen sind nicht die Krankenkassen, sondern das Integrationsamt bzw. der Landkreis bzw. in Bayern die Bezirke die richtige Anlaufstelle. Wichtig: Das Einkommen der Eltern spielt keine Rolle - es muss nicht angerechnet werden.


Hinweis: Oftmals wird von Eltern gerade bei Einschulung gefordert, für einen Schulbegleiter zu sorgen. Die Crux: Ein Kind, dessen einziges Handicap Diabetes ist, erfüllt laut Richtlinien nicht die dafür nötigen Voraussetzungen. Fest steht: Hier werden Familien vor große Herausforderungen gestellt - und allein gelassen. Das ist ein unhaltbarer Zustand, der sich in naher Zukunft ändern muss. Rat und Hilfe erhalten Sie bei unseren Ansprechpartnern <link>Kinder und Jugend und in unseren <link>Büros! Zuständige Kostenträger sind in Bayern die Bezirke!