Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit:
Verena Hädrich erneut berufen!
Gemäß dem Schreiben vom 03. Mai 2010 wurde unsere Landesschatzmeisterin aufgrund des Vorschlags der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe in Bayern (LAG) erneut in dieses wichtige Amt berufen. Damit wird die aktive Arbeit des Landesvorstands im Einsatz für seine Mitglieder in Bayern gewürdigt und gestärkt.
Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) sind Rechte und Pflichten zur Teilhabe und Rehabilitation von Behinderten am Arbeitsleben geregelt.
Erlässt die Bundesagentur für Arbeit einen Bescheid, kann dieser vom Betroffenen angefochten werden bzw. besteht Widerspruchsmöglichkeit. Ein eingereichter Widerspruch wird dann im Widerspruchsausschuss behandelt.
Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen
In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)
§ 120
Widerspruchsausschuss beim
Landesarbeitsamt
(1) Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben Mitgliedern, und zwar aus
zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind,
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,
einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,
einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,
einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes beruft die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird.

