Verbandsmittel: Regressfalle für Arztpraxen
Das sollten auch Diabetiker wissen und hier besonders diejenigen, die z.B. aufgrund eines diabetischen Fußsyndroms auf längerfristige Wundversorgung in der Arztpraxis angewiesen sind.
Arztpraxen können die meisten Verbandsmittel als Sprechstundenbedarf (SSB) abrechnen. Aber hier gilt es, einen ganz klaren Strich zwischen der reinen Akutbehandlung und der dauerhaften Versorgung von Wundheilungsstörungen zu ziehen. Bei letzterem dürfen die Verbandsmittel nicht pauschal als Sprechstundenbedarf abgerechnet werden, sonst drohen den Praxen hohe Regressforderungen, wenn gegenüber anderen Praxen ein erhöhter Bedarf festgestellt wird – und das ist schnell der Fall in Praxen die chronische Wunden versorgen. Sprechstundenbedarf ist so definiert, dass er zur Akutbehandlung für mehr als einen Patienten (Material aus einer Packung) genutzt werden darf. Das schließt aber die geplante Nachversorgung aus. Hier ist dies aus hygienischen Gründen verboten.
Die Praxen haben zwei Möglichkeiten, die benötigten Materialien zu beschaffen:
Der Arzt kann die für den speziellen Patienten benötigten Verbandsmaterialien auf den Namen des Patienten zu Händen des Arztes verordnen. Die Verbandsmittel sind hierbei mit Namen des Patienten gekennzeichnet in der Praxis hinterlegt.
Die zweite Möglichkeit: Der Arzt schreibt die Verbandsmittel auf Rezept, der Patient holt sie in der Apotheke und bringt sie zum Arztbesuch mit. (mk)

