Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen: Orientierungsrahmen zu BZ-Teststreifen
Leicht wurde es uns nicht gemacht, an diese Informationen zu gelangen, aber unser Landesvorstand gibt in Ihrem Interesse nicht so schnell auf und hat mit vereinten Kräften – das macht eine Patientenvereinigung stark – alle Hebel erfolgreich in Bewegung gesetzt!
Auf dem Weg dahin besonders enttäuschend: Die eigene Krankenkasse verweigerte einem Vorstandsmitglied die Auskunft zum Orientierungsrahmen mit der Begründung, sie stünde Patienten nicht zu! Eine Unverschämtheit, denn wir Patienten finanzieren dieses System und haben sehr wohl ein berechtigtes Interesse zu wissen, wie unsere Beiträge verwandt werden!
Im Dezember „passten“ die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die bayerischen Krankenkassen den Orientierungsrahmen zur „rationellen Kontrolle“ des Blutzuckers „aufgrund rechtlicher Änderungen“ an. Im Orientierungsrahmen heißt es: Sinnvoll sei ein Verordnung nur, wenn aufgrund der Messergebnisse eine Reaktion erfolgen würde, z.B. Blutzuckerkorrektur mit Insulin oder Nahrungsaufnahme, Bewegung zum Absenken hoher Werte usw. Von der Art der Behandlung und der Stabilität der Stoffwechseleinstellung sei die Frequenz der notwendigen Blutzuckermessungen und damit die Höhe der Anzahl der verordnungsfähigen Teststreifen abhängig.
Die Diabetiker werden in die drei Gruppen „Patienten, die mit Insulin behandelt werden“, „Patienten mit oraler Diabetestherapie und Patienten, die auf Diät und andere Maßnahmen angewiesen sind“ und „Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes“ eingeteilt. Typ-2-Diabetiker ohne Insulin erhalten eine begrenzte Anzahl Blutzuckerteststreifen nur noch vorübergehend im Ausnahmefall bei Vorliegen einer „instabilen Stoffwechsellage“. Diese sei etwa gegeben bei Ersteinstellung oder Therapieumstellung auf orale Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko (Wirkstoffe: Glibenclamid, Glimepirid,Gliquidon, Gliclazid, Nateglinid, Repaglinid) oder bei Begleiterkrankungen, die die Blutzuckereinstellung erschweren. Die Verordnungsfähigkeit ist hier auf „maximal 50 Teststreifen pro Behandlungsfall“ beschränkt.
Die Diabetiker, die mit Insulin behandelt werden, erhalten Blutzuckerteststreifen auf Kassenrezept. Eine Sondergruppe stellen die Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes dar. Hier ist für die Gesundheit von Mutter und Kind auf eine besonders strenge normnahe Blutzuckereinstellung zu achten. Sie erhalten, ob mit Diät oder Insulin behandelt, Blutzuckerteststreifen auf Kassenrezept – natürlich nur während der Schwangerschaft.
In der Veröffentlichung weist die KVB hin, dass es sich bei den genannten Zahlen lediglich um Orientierungswerte handelt, die tatsächlich notwendige Anzahl ist im Einzelfall festzustellen. Hält der Arzt die Blutzuckermessungen für medizinisch nicht bzw. nicht in dieser Anzahl notwendig, hat der Patient das Nachsehen.
Hinweis für Typ-2-Diabetiker ohne Insulin: Nur durch das Einwirken des Deutschen Diabetiker Bundes war die Ausnahmeregelung zur Verordnungsfähigkeit bei instabiler Stoffwechsellage überhaupt möglich! Lesen Sie dazu die Berichterstattung zum Deutschen Diabetikertag. (mk)

