Endlich Kassenleistung: Test auf Schwangerschaftsdiabetes
Diabetes in der Schwangerschaft birgt Risiken für Mutter und Kind. Deshalb werden Diabetikerinnen vor und während der Schwangerschaft besonders engmaschig gemeinsam vom Gynäkologen und vom Diabetologen betreut.
Einige gesunde Frauen entwickeln in der Schwangerschaft einen sogenannten Gestationsdiabetes, der leider oft unerkannt bleibt. Lange schon wurde deshalb ein verbindlicher Test auf Schwangerschaftsdiabetes von den Fachgesellschaften gefordert. Jetzt ist es endlich so weit:
In seiner Sitzung am 15. Dezember 2011 beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das Screening in die Mutterschafts-Richtlinien aufzunehmen.
Der Test wird allen gesetzlich versicherten Schwangeren angeboten, bei denen bisher kein Diabetes diagnostiziert wurde. Der Test besteht aus zwei Stufen:
Zwischen der 25. und 27. Schwangerschaftswoche erhält die Schwangere beim regelmäßigen Kontrolltermin – sie muss nicht nüchtern in die Praxis kommen – 50 g Glukoselösung zu trinken. Nach einer Stunde wird der Blutzucker (Plasma-Glukose) bestimmt. Liegt der Wert unter 135 mg/dl ist alles in Ordnung, bei Werten zwischen 135 und 200 mg/dl wird ein zeitnaher Termin zu einem oralen Glukose-Toleranztest (oGGT) vereinbart. Hierzu muss die Patientin nüchtern (= mindestens 8 Stunden ohne Nahrung) in die Praxis kommen. Es wird zuerst der Nüchtern-Blutzucker bestimmt. Danach trinkt die Patientin eine Zuckerlösung mit 75 g Glukose. Nach einer und zwei Stunden wird wieder der Blutzuckerwert bestimmt. Die Grenzwerte liegen:
- Nüchtern: 92 mg/dl
- Nach 1 Stunde: 180 mg/dl
- Nach 2 Stunden: 153 mg/dl
Wird auch nur einer dieser Werte überschritten, erfolgt die weitere Betreuung der Schwangeren in enger Kooperation mit einem Diabetologen. Das gilt auch, falls im ersten Test schon ein 1-Stunden-Wert von über 200 mg/dl gemessen wurde.
Zur Aufklärung der Schwangeren wird ein Merkblatt „Ich bin schwanger: Warum wird allen Schwangeren ein Test auf Gestationsdiabetes angeboten?“ in gynäkologischen Praxen und Behandlungseinrichtungen ausliegen. Diese neue Richtlinie tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. (mk)

